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 ACHTUNG: STRAFRECHTLICHE VERJÄHRUNG

Covid-19-Impfungen aus dem Jahr 2021 verjähren strafrechtlich im Jahr 2026. So soll uns das die aktuelle Rechtssprechung wider dem Bürger suggerieren:

❌ keine  strafrechtlichen Ermittlungen
❌ keine strafrechtliche Aufarbeitung
❌ kein Anspruch auf Strafverfolgung
👉 Die Tür sei zu – für immer.

Diese Konstellation entsteht nur, wenn Behörden den Sachverhalt auf einen engen Tatbestand reduzieren.

Der juristische Dreh- und Angelpunkt:  Tatbestandseinordnung

Die Aussage

„Eine spätere Neubewertung ist rechtlich nicht mehr möglich, wenn es sich um fahrlässige Körperverletzung handelt“ ist nur dann richtig, wenn ausschließlich §229 StGB zugrunde gelegt wird:

Genau hier liegt der neuralgische Punkt.

Diese Einordnung ist nicht zwingend  und muss sogar hellhörig machen – denn das ist juristisch hochrelevant:

Wenn Strafverfolgungsbehörden ohne vertiefte Prüfung bei §229 bleiben, dann wird implizit ausgeschlossen, dass geprüft wurde §223 StGB, §224 StGB, §227 StGB ( Körperverletzung bis Tötungsdelikte). Denn:

  • Diese Tatbestände haben andere Verjährungsfristen

  • und andere Ermittlungsmaßstäbe

  • teils 20 Jahre, teils keine Verjährung

Wer sie nicht prüft, entscheidet vorab über den Rechtsfrieden.

Nie vergessen: die Regierung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, Schaden vom Bürger abzuwenden!

Aber der Schaden ist belegt. 2021 gibt es mehr Tote durch Covid-19 als 2019 und 2020. Aber, 2021 ist das Jahr, wo mehr als 80% der Bevölkerung auf Veranlassung der WHO und der Regierungen mit ihren untergeordneten Behörden zu 80% die Grundimmunisierung, die modRNA-Covisd-19-Impfung, erhalten haben. Beweis hier: https://www.who.int/data/gho/data/themes/mortality-and-global-health-estimates/ghe-leading-causes-of-death

Auch das ist wichtig zu wissen:
Nachgeordnete Behörden wie Robert Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut sind keine privaten Akteure, sondern:

  • pflichtgebundene staatliche Institutionen

  • mit Wahrheits-, Sorgfalts- und Schutzpflicht

und, der impfenden Arzt darf nicht hoheitlich – kurz auf Anweisungen oder Empfehlungen von Dritten (nicht der Regierung, des PEI, der STIKO, der KV, der Leitlinien oder sonst wem) handeln, da er nach der gültigen Berufsordnung für Ärzte von NIEMANDEM Anweisungen entgegen nehmen darf. Wenn der impfende Arzt das macht, verhält er sich strafbar! – siehe §2 (4).
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/_Bek_BAEK_Musterberufsordnung-AE.pdf

Wenn trotz widersprechender Datenlagen an einer Maßnahme festgehalten wird, stellt sich nicht epidemiologisch, sondern strafrechtlich die Frage nach:

  • Unterlassen

  • Organisationsverschulden

  • billigender Inkaufnahme

👍 Durch die Einreichung einer Strafanzeige kann verhindert werden, dass strafrechtliche Verantwortung entfällt – auch dann, wenn Ermittlungen längere Zeit in Anspruch nehmen.

Fragen, die Sie sich jetzt stellen sollten

1. Fühlen Sie sich im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung belogen oder unzureichend aufgeklärt?
👉 Dann sollten Sie jetzt eine Strafanzeige in Erwägung ziehen.

2. Möchten Sie nicht, dass dieselben Verantwortlichen oder vergleichbar hoheitlich Handelnde künftig erneut ohne wirksame Kontrolle agieren?

Eine Strafanzeige dient nicht nur der individuellen Klärung eines persönlichen Falls, sondern auch der rechtsstaatlichen Dokumentation.
Sie sorgt dafür, dass staatliches und medizinisches Handeln offiziell erfasst, geprüft und einer rechtlichen Kontrolle unterworfen wird.
Mit Eingang einer Strafanzeige obliegt die Prüfung und Ermittlung dem zuständigen Staatsanwalt, nicht dem Anzeigenerstatter.

Wichtig zu wissen:

Parlamentarische Instrumente wie
– Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (PUA),
– Enquete-Kommissionen oder Sonderausschüsse,
– sowie sogenannte „Corona-Ausschüsse“ ohne formalen Rechtsstatus
ersetzen keine Strafanzeige und hemmen auch keine Verjährung.
Sie können politische Aufarbeitung leisten, haben jedoch keine strafrechtliche Wirkung und sichern keine individuellen Rechtsansprüche.

3. Haben Sie nach der Impfung geistige oder körperliche Schäden festgestellt?

Dazu zählen u. a. anhaltende körperliche Beschwerden, neurologische Symptome, kognitive Einschränkungen sowie Long-Covid- oder Post-Vac-Symptome.
👉 Auch dann ist eine Strafanzeige sinnvoll.

Vorbereitete Strafanzeige

Eine juristisch strukturierte, umfangreiche Strafanzeige, die Sie individuell anpassen und ergänzen können, stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

➡️ [Download-Link unten angefügt]

Die Anzeige kann kostenlos und ohne anwaltliche Vertretung eingereicht werden.

Hinweis zur Einreichung

Die Einreichung bei einer großen zentralen Strafverfolgungsbehörde ist sinnvoll, da bei einer Vielzahl von Eingängen:

  • mehrere Staatsanwälte mit der Prüfung befasst sind,
  • keine uniforme Behandlung zu erwarten ist,
  • eine Weiterleitung an örtlich zuständige Staatsanwaltschaften erfolgt,
  • und bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte auch eine Prüfung auf europäischer Ebene möglich ist.

Was ist KASA?

KASA – rechtliche Einordnung, Zielsetzung und Verjährungsfristen

KASA wurde gemeinsam mit erfahrenen Juristen und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung entwickelt, um Betroffenen einen niedrigschwelligen, kostenfreien und anwaltsfreien Zugang zu rechtlich relevanten Schritten im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfkampagne zu ermöglichen.

Ausgangspunkt war – und ist – die Beobachtung, dass sich viele Betroffene unzureichend aufgeklärt, unter Druck gesetzt oder gesundheitlich geschädigt fühlen, ohne dass eine wirksame juristische Aufarbeitung erfolgt ist.
Daran hat sich bis heute, Stand Ende 2025, nichts geändert.

Welche Optionen stehen dem Bürger offen?

1. Strafanzeige – Kerninstrument von KASA

Durch die rechtzeitige Einreichung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags können mögliche strafrechtlich relevante Vorgänge im Zusammenhang mit:

  • unzureichender medizinischer Aufklärung
  • staatlicher Einflussnahme
  • Nötigung
  • Pflichtverletzungen bei der Durchführung von Impfungen

der formellen Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden zugeführt werden.

Verjährung im Strafrecht

Für zahlreiche in Betracht kommende Straftatbestände beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Handlung.
➡️ Impfungen aus dem Jahr 2021 verjähren strafrechtlich im Jahr 2026.

2. Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO)

Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens können zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich auch im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden, wenn:

  • ein Strafverfahren eröffnet wird
  • konkrete Beschuldigte benannt sind
  • in formeller Adhäsionsantrag gestellt wird

Damit können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und die zivilrechtliche Verjährung gehemmt werden (§ 204 BGB).

In der Praxis werden Adhäsionsverfahren bei medizinisch komplexen Sachverhalten jedoch häufig abgetrennt oder auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Sie sind daher kein verlässlicher Ersatz für eine eigenständige zivilrechtliche Strategie, können aber strategischen Druck erzeugen, wie historische Beispiele (z. B. Contergan-Verfahren) zeigen.

Sofern erwünscht stellen wir 2026 Begründungen für ein zusätzliches zivilrechtliches Adhäsionsionsverfahren nach §§403 ff StVO=ohne anwaltliche Vertretung zum Download bereit.

3. Zivilrechtliche Ansprüche – Teilklage als Sicherungsoption

Der bereits 2024 entwickelte Ansatz, zunächst eine Teilklage bis zu einem Streitwert von 5.000 € beim Amtsgericht einzureichen, bleibt rechtlich zulässig und kann sinnvoll sein.
Dabei gilt:

  • Klagen bis 5.000 € sind ohne Anwalt möglich
  • der primäre Schmerzensgeldantrag kann z. B. auf 4.900 € begrenzt werden
  • die Verjährung wird nur für den konkret eingeklagten Anspruch gehemmt
  • weitergehende Ansprüche müssen ausdrücklich vorbehalten werden

Diese Vorgehensweise dient der Fristwahrung, nicht der vollständigen Anspruchsdurchsetzung.

Schmerzensgeld – Orientierung, keine Garantie

Schmerzensgeldtabellen (z. B. Stand 2019) können als grober Anhaltspunkt dienen ( siehe https://www.anwaltsregister.de/Schmerzensgeldtabelle.html).
Post-Vac- oder Impfkomplikationen sind dort nicht gesondert erfasst.

Wichtig:
Die Injektion (Verabreichung der Impfung) stellt rechtlich eine Körperverletzung dar. Erfolgt sie ohne wirksame Aufklärung, liegt eine Pflichtverletzung vor.

Ein Orientierungsfall ist das Urteil des LAG Nürnberg (7 Sa 231/16), in dem bei klarer Pflichtverletzung und dauerhafter Schädigung ein Schmerzensgeld von rund 150.000 € zugesprochen wurde.
Dies zeigt: Bei belastbarer medizinischer und rechtlicher Darstellung sind erhebliche Ausgleichsbeträge denkbar.

Zivilrechtliche Verjährungsfristen – Überblick (Stand 2025)

  • Regelverjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und möglichem Schädiger. Wenn man jedoch angibt, dass „Eine belastbare medizinische Bewertung, die eine rechtliche Anspruchsverfolgung zumutbar erscheinen ließ,  zu diesem Zeitpunkt nicht volag” oder „Ärztliche Abklärungen erfolgten, jedoch ohne eine gesicherte oder bestätigte Kausalzuordnung zur Impfung” waren.

    beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt, da die haftungsrechtlich relevante Kenntnis noch nicht bestand.

  • Die Beschwerden wurden wechselnden, unspezifischen oder unklaren Ursachen zugeschrieben „Verlängert sich die Frist
  • Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit: absolute Fristen bis zu 30 Jahre
  • Verjährung beim Hersteller (sehr wichtig!) – Für den Hersteller gilt zusätzlich:
  • 3 Jahre ab Kenntnis
  • absolute Abschlussfrist: 10 Jahre ab Inverkehrbringen (ProdHaftG). 

Was hemmt die zivilrechtliche Verjährung (§ 204 BGB)?

✅ Zivilklage
✅ Zulässiger Adhäsionsantrag
✅ Gerichtliches Mahnverfahren
✅ Nachweisbare Vergleichsverhandlungen

❌ Nicht ausreichend:
Strafanzeige allein, Petitionen, Medienberichte, Social Media, Sammelaufrufe oder Spendenkampagnen (z. B.  Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH)-Fantasien).

Wenn der Zeitpunkt der haftungsrechtlich relevanten Kenntnis sowie der Umfang der Herstellerverantwortung bislang nicht abschließend geklärt sind, hemmt die zivilrechtliche Verjährung nicht automatisch.
Oder anders

Unklarheit allein stoppt keine Frist.

Solange Sie nicht aktiv rechtliche Schritte einleiten, läuft die zivilrechtliche Verjährung – auch wenn vieles noch ungeklärt ist.

Bis spätestens Anfang 2026 stellen wir hier Vorlagen für eine zivilrechtliche Klage ohne anwaltliche Vertretung zum Download bereit.
Die Vorlagen sind auf einen Streitwert unter 5.000 € (insbesondere Schmerzensgeld) ausgelegt und berücksichtigen die individuellen gesundheitlichen Einschränkungen der Betroffenen.

  • neurologische Erkrankungen
  • Allergie_Autoimmun_Entzündungserkrankungen_ Immunschwäche
  • Herz-Kreislauf Erkrankungen
  • Schwangerschaft_Fertilität_Embryo
  • sonstige chron. Erkrankungen
  • Gebrechlich_mit weiteren chron. Erkrankungen

Zusammenfassung – realistisch und ohne Illusionen

KASA ist kein Heilsversprechen, sondern ein Werkzeug:

  • zur Sicherung strafrechtlicher Aufklärungsmöglichkeiten
  • zur Verhinderung strafrechtlicher Verjährung
  • zur strukturierten Dokumentation relevanter Sachverhalte
  • zur Offenhaltung zivilrechtlicher Optionen

👉 Wer handeln will, muss dies innerhalb der laufenden Fristen tun.

Gut sich zu erinnern:

Rechtlicher Hintergrund: Aufklärung, Einwilligung und Haftung

Die Grundlage für die Haftung im Zusammenhang mit medizinischen Eingriffen – einschließlich Impfungen – ist unter anderem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 3 (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit). – Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Danach setzt jede medizinische Maßnahme voraus:

  • die freie und informierte Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung.

Fehlt eine vollständige, verständliche und sachgerechte Aufklärung über Nutzen, Risiken, Nebenwirkungen und bestehende Unklarheiten, ist die Einwilligung rechtlich angreifbar.
Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt nicht ausschließlich beim impfenden Arzt. Sie umfasst auch:

  • staatliche Rahmenvorgaben,

  • behördliche Empfehlungen,

  • sowie die Informations- und Mitteilungspflichten der Impfstoffhersteller.

Auch im Rahmen der pandemiebedingten Sonderregelungen besteht keine generelle Haftungsfreistellung der Hersteller.
Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht bei:

  • vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,

  • Verstößen gegen die gute Herstellungspraxis (GMP),

  • irreführender oder unvollständiger Risikokommunikation,

  • sowie bei Täuschung im Sinne des § 8 AMG.

Die Klärung dieser Verantwortlichkeiten ist Gegenstand straf- und zivilrechtlicher Prüfungen und kann durch eine Strafanzeige angestoßen werden.

der Impfstoffhersteller haftet, wenn die Schäden vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Nichteinhaltung der in der EU geltenden guten Herstellungspraxis (GMP) oder durch bewusste Täuschung nach § 8 AMG verursacht werden.

Sie müssen die Strafanzeige sorgfältig durchlesen, da es Ihrer Eigenverantwortung obliegt, ob Sie diese bei Gericht einreichen wollen. Wenn ja, dann einfach frankieren oder direkt zum Amtsgericht Berlin tragen. Sprechen Sie mit Freunden oder Verwandten oder sofern Sie es für geboten halten, auch mit einem Anwalt Ihrer Wahl.

Wir bringen uns unentgeltlich in diese Aufgabe ein, aber wir können kein Geld zur Arbeit mitbringen. Daher ist die Teilnahme zur Erstellung Ihrer Strafanzeige kostenlos, freuen uns aber über jede Unterstützung, die Sie uns zukommen lassen wollen.

Nach Eintritt der Verjährung ist eine strafrechtliche Aufarbeitung endgültig ausgeschlossen.

Handeln Sie jetzt –
oder akzeptieren Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche und
dass stets dieselben hoheitlich Handelnden weiterhin für Sie entscheiden.

Ein späteres „Warum hat niemand etwas getan?“
ist dann gegenstandslos.
Vergangenes lässt sich nicht nachträglich korrigieren.

Ihre
Dr. Elke Austenat und das engagierte Team von iCJ – Intelligenter Carbjuggler, die ultimative Ernährungs-App: KLICK

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