Veranlassen Sie Ihren behandelnden Arzt, eine Meldung an das Gesundheitsamt zu machen, unabhängig davon, ob der Impfschaden als gesichert angesehen wird oder Sie, Ihre besorgte Umgebung, Ihr Arzt nur den Verdacht haben, dass es sich um einen Impfschaden handeln könnte. Denn:
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – „ignorantia legis non excusat“
Das gilt für diejenigen, die sich mit den in einer Notzulassung auf den Markt geschleuderten Covid-19-„Impfstoffen“ haben impfen lassen; die dem Diktat der WHO und Regierungen erlegen sind, dass nur die Covid-19 Impfung vor massivem Unbill schützt.
Bis zum 8. April 2023 waren das 63,6 Millionen, die der Regierung mit ihren „Experten“ und deren Medien Glauben geschenkt haben, dass:
- Ungeimpfte elendig ersticken, da weder die Krankenhausplätze noch die künstliche Beatmung ausreichen, um frühzeitig eine erfolgreiche Behandlung einzuleiten. Kurz gesagt, Ungeimpfte werden elendig durch eine Infektion mit dem Covid-19-Virus verrecken.
- Ungeimpfte Volksverräter sind, die die erforderliche Nächstenliebe vermissen lassen.
- Ungeimpfte Rechtsextreme, nein sogar Nazis seien und schlicht und ergreifend unethisch handeln.
Weitere Spielarten der Indoktrination sind hinlänglich bekannt und sollen hier nicht weiter aufgeführt werden, nur insoweit, dass auf der Klaviatur von Zuckerbrot und Peitsche (Kündigung Arbeitsverhältnis) alles aufgefahren worden ist, was man sich vor dem Ausrufen der „Pandemie 2020“ nur in verschrobenen Sci-Fi-Horror-Filmen vorzustellen gewagt hätte. Das Köstlichste war dabei noch das Offerieren einer kostenlosen Bratwurst beim Schlange stehen vor den aus dem Boden gestampften Impfzentren.
Apropos Impfzentrum?
In den vielen, immer wieder neu angepassten Corona-Impfverordnung wurden erst ab Mai 2021 niedergelassene Ärzte (Hausarzt) unter bestimmten Bedingungen als Impfärzte zugelassen (Quelle), hingegen davor nach §6 (Leistungserbringung) der CoronaImpfverordnung festgelegt war:
„(1) Leistungen nach § 1 Absatz 1 werden in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind, erbracht. Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben“ [Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) – Vom 18. Dezember 2020]
Deutschlandweit sind rund 460 Impfzentren eingerichtet worden, die rund um die Uhr, 7 Tage die Woche arbeiteten (Quelle). Start mit 60 geplanten Impfzentren (Quelle 20.10.2020) plus zusätzlicher mobiler Impfteams (Quelle).

Vorgegebene Impfstrategie des Bundesministerium für Gesundheit vom 6.11.2020. Erstaunlich: bereits kam 23.10.2020 weiß man, dass die Lagerung der Impfstoffe nicht mehr bei – 60Grad Celsius erfolgen kann, sondern normal bei 2 Grad Celsius möglich ist. Keiner der angegebenen Gründe ist relevant für eine „gezielte, zentrale verimpfung“, da Logistiken bei extremer Kühlung (Trockeneis) sowie Mangel an einem Pharmakon keine Herausforderung für den regulären Medizinbetrieb seit Jahrzehnten darstellen
Weiterführende Links:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfstrategie_Covid19_Ueberblick.pdf?__blob=publicationFile
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Impfstoff/Nationale_Impfstrategie.pdf
Viele, allzu viele Bürger (Stand 8. April 2023: Grundimmunisierung 63,6 Millionen) sind dieser staatlichen Propaganda aufgeseßen, haben in einem aus dem Boden gestampften Impfzentrum Schlange gestanden, schien einer „Modell-Impfpraxis“ registriert oder sich von einem mobilen Impfteam impfen lassen, wurden mehr recht als schlecht über potentielle Nebenwirkungen und Kontraindikationen durch „fremde Ärzte oder fremdes mittleres medizinisches Personal“ aufgeklärt und im Schnellverfahren abgefertigt (Bestellung im 10 Minuten-Takt; Bis heute vermisse ich eine bessere Impfaufklärung).
Die Sorgfaltspflicht, bei der jeder korrekt agierende Mediziner erschreckt ist, wird beispielhaft im Landkreis Schmalkalden-Memingen belegt, wo die Amtsärztin Dr. Jana Oechel, gern jeden geimpft hätte. Auf der Webseite ist zu finden: „Es wird darum gebeten, dass die Bürgerinnen und Bürger mindestens 20 Minuten vor Abfahrt des Busses wegen der Nachbeobachtungszeit zur jeweiligen Haltestelle kommen.“ Dies gilt auch für die Werbung und Aufklärung, die aktuell nach Schließung der Impfzentren betrieben wird (beispielhaft: Thüringen).
Natürlich gibt es einen Aufklärungsbogen (download hier – Link hier). Dort ist allerdings verzeichnet, dass Nebenwirkungen durch die C19-Impfung höchst selten sind. Das gilt sogar noch im März 2023, obwohl zunehmend dieses Thema selbst von den öffentlichen Medien thematisiert wird.
Fassungslosigkeit bei Bürgern steigt
Nun sind viele dieser Geimpften frustriert, dass sie mit Nebenwirkungen, leichter wie schwerer Art, nicht beachtet oder ernst genommen genommen werden. Unerklärliche Symptome oder plötzlich auftretende schwere Krankheitsverläufe, ja sogar bis zu Todesfällen in der Familie/im Bekanntenkreis, werden zunehmend berichtet.
Im Rahmen von zunehmenden Klagewellen wird zumeist mit Verweisen auf formale Fehler oder hanebüchene Begründungen, wie aktuell diese, agiert:
„Das wesentliche Motiv für die Kündigung der MFA sei nicht deren Weigerung gewesen, sich impfen zu lassen. Im Vordergrund habe vielmehr der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal gestanden“ – vgl. BAG, Urteil v. 30.3.2023, 2 AZR 309/22
und die Klage abgewiesen. Der Geschädigte, gutgläubige Bürger wird ein weiteres Mal reingelegt.
Doch Vorsicht!
Die nächste Falle für gutgläubig Geschädigte oder auch Ärzte, die bei dieser Impfdoktrin nicht mitgemacht haben, ist schon 2020 aufgestellt worden.
Das bedarf einer Erklärung, damit jeder dieses perfide Vorgehen verinnerlichen kann.
Die Impfungen wurden in den Impf-Zentren von freiwilligen Helfer, Ärzten im Ruhestand oder ärztlichen Mitarbeitern der Gesundheitsämter durchgeführt. Die Zuarbeiten erfolgen durch Pflegekräfte, die nebenberuflich für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten versorgen. Für das Engagement wurden diese „freiwilligen Helfer“ fürstlich vergütet und sogar mit einer Steuerfreiheit bis zu 3.000 € angelockt, sofern sie Helfer sind, „die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also Aufklärungsgespräche führen, impfen oder selbst testen“. Am 8.12. 2020 wird in der Zeitschrift „kommunal.de“ die Frage aufgeworfen „Warum bieten nicht gleich die niedergelassenen Ärzte die Impfung an?“ Hanebüchener könnte die Antwort nicht sein:
„Über die Impfung in Impfzentren verspricht man sich, dass möglichst viele Menschen in kurzer Zeit geimpft werden können. Außerdem sollen Impfzentren auch besser gewährleisten können, dass bestimmte Impfstoffe korrekt gelagert werden. Später soll auch in Arztpraxen geimpft werden.“
- Fremde Ärzte klären anhand eines vorgegebenen Bogens des RKI über potentielle Risiken und Nebenwirkungen auf.
- Fremde Ärzte impfen. Sofern keine Bedenken geäußert werden und die Unterschrift des Impflings auf dem Aufklärungsbogen vermerkt worden ist, impfen diese Ärzte den wildfremden Bürger, einen Laien, der nicht zwangsläufig alle Zusammenhänge korrekt wiedergeben kann und mitunter auch zur Dissimilation neigt. Verständlich, da ja von seinen der Regierung mit Anhangsgebidlen verkündet wird, dass es defacto keine Kontraindikationen gegen diese Impfung gibt.
- Fremdes medizinisches Personal überwacht 15 – 30 Minuten den Impfling, der für diese Zeit noch im Impfzentrum verweilen sollte. Ausnahme, wie bereits beschrieben, im Impfbus von Schmalkalden-Meiningen nur 20 Minuten vor Abfahrt des Busses, soll der Geimpfte noch einmal erscheinen. Man fragt sich, wo er in der Zwischenzeit verweilen durfte? Zu Hause, in der Dorfkneipe oder vor dem Impfbus?
Was tun, wenn sich Post Vac Probleme einstellen?
Da fängt die Crux der Zuständigkeit an. Was sich zeitlich irgendwann an gesundheitlichen Beschwerden bemerkbar macht, hat mit dem Impfzentrum und dem Impfarzt, der die Spritze verabreicht hat, nichts mehr zu tun. Sofern der Geimpfte nicht die genauen Personalien hat, ist dieser Impfarzt zu einem Nobody geworden und in der Anonymität abgetaucht.
In der Regel geht daher der Geimpfte dann mit seinen Beschwerden zum Hausarzt. Der Hausarzt ist sogar per Gesetz verpflichtet, Impfreaktionen, die „über das übliche Maß“ hinausgehen zu melden (NaLi – Nationale Lenkungsgruppe Impfen). Aber genau diese Meldung erfolgt in der Regel nicht!
Deutschland hat im Gegensatz zu fast allen anderen Ländern deutlich weniger Impfnebenwirkungen gemeldet. Bereits 2022 wird von einer Untererfassung der Nebenwirkungen von mindestens 70% ausgegangen, wie der Focus nach Befragung von Charité-Forschern berichtete.
Aber wer ein Impfschaden geltend machen will und dafür möglicherweise einen Anspruch auf Versorgungsleistungen (finanzielle Unterstützung) einklagen will, muss diesen Schaden bei den „richtigen Stellen“ zuerst einmal gemeldet haben. Das ist in erster Linie bei dem behandelnden Arzt oder einem Vertreter oder einem Krankenhaus, in das der Bürger aufgrund seiner Beschwerden aufgenommen worden ist.
Reminder
Für alle ärztlichen Kollegen: Meldung von Impfschäden sowie der Verdacht auf Impfschäden müssen an das zuständige Gesundheitsamt gehen.
Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.
Jedem ärztlichen Kollegen wird Fahrlässigkeit unterstellt, wenn der „Impfschaden“ oder der „VD auf“, nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet ist.
Ausnahmen nicht zu melden, sind in § 8 Abs. 2 Satz 1 IfSG festgelegt oder der Meldepflichtige kann nachweisen, dass bereits durch einen Anderen gemeldet wurde. Erfolgt die Meldung durch den zuständigen Arzt oder Heilpraktiker nicht an das zuständige Gesundheitsamt, können Versäumnisse mit Bußgeldern bis zu 25.000€ geahndet werden. https://www.aerzteblatt.de/archiv/221139/SARS-CoV-2-Meldepflichten-bei-Impfkomplikationen
Unsere Empfehlung: bei „Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“ namentlich zu melden | nachzumelden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG), um nicht als Sandwich zwischen Patienten | Regierung (Pharma-Lobby) zerrieben zu werden.
Für alle Geimpften, die meinen, gesundheitliche Schäden durch die Impfung erlitten haben: melden Sie jeden körperlichen oder geistigen schaden oder Einschränkung, die als bisher nicht bekannte gesundheitliche Einschränkung nach der Impfung aufgetreten ist, ihrem Arzt oder Heilpraktiker mit der Bitte, dieses an die gesetzlich vorgeschriebenen Stellen weiterzumelden. Lassen Sie sich eine Bestätigung der Meldung (zuständiges Gesundheitsamt; evtl. zusätzlich beim Paul-Ehrlich-Institut) als Kopie aushändigen. Verwahren Sie diese Kopien gut in einem Aktenordner, um bei bedarf darauf zugreifen zu können.
Den Ablauf, wie ein potentiell Impfgeschädigter beurteilt wird, hat mit einigen Ungenauigkeiten sogar die Tagesschau übersichtlich zusammengefasst. Wer also mehr lesen will, dann hier.
Die Strafe kann sich gegen den Geschädigten richten als auch gegen den Unbeteiligten
Wichtig zu wissen: Ob Ihr Arzt die von Ihnen gemeldeten gesundheitlichen Problem für einen Impfschaden, eine Impfnebenwirkung hält oder nicht, sollte Ihnen egal sein.
Sofern Sie nach der Impfung gesundheitliche Probleme haben, die vor der Impfung noch nicht von Ihnen oder Ihrer Umgebung bemerkt worden sind, dann sollten Sie diese Veränderungen Ihrem behandelnden Arzt melden..
Der Arzt ist verpflichtet, diese „über das übliche Maß“ hinausgehenden Impfreaktionen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Lassen Sie sich schriftlich die Meldung oder die Ablehnung bestätigen.
Welche Vordruck ausgefüllt werden müssen, ist einsehbar online hier
(zusätzlich direkter download der Formulare: uaw-verdachtsfall-meldebogen.pdf ; ifsg-meldebogen-verdacht-impfkomplikation)
Weiterführende Information des Paul-Ehrlich-Institutes zur Arzneimittelsicherheit und wie man als Laie, unabhängig von der gesetzlich verpflichteten Person melden kann finden Sie hier.